Die Rechtsberatung bei HKP ist entgeltlich (honorarpflichtig), und zwar in Übereinstimmung mit dem Erlass des Ministeriums für Gerechtigkeit der SR Nr. 655/2004 Slg. über die Kosten und Aufwandersatz der Rechtsanwälte für die Gewährung von Rechtsdienstleistungen.
Grundsätzlich sind die Honorarbedingungen (einschließlich weiterer Bedingungen der Rechtsdienstleistungsgewährung) Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Mandanten im Einzelfall, überwiegend in Form eines schriftlichen Anwaltsvertrages (Vertrag über die Gewährung von Rechtsdienstleistungen). Der Anwaltsvertrag kann für einen bestimmten Fall (ad hoc), oder für die Gewährung eines bestimmten Typs von Rechtsdienstleistungen bzw. für sämtliche Rechtsdienstleistungen für den konkreten Mandanten, während der vereinbarten Dauer, bzw. ohne Zeitbegrenzung (auf unbestimmte Dauer) abgeschlossen werden.
Mögliche Honorararten für Rechtsberatung der HKP sind im Folgenden:
- Stundenhonorar (HKPBasic)
Grundsätzlich wird der Honorar aufgrund eines Stundensatzes (HKPBasic) abgerechnet, wobei hier die tatsächliche Dauer der Rechtsdienstleistungen (Mindestverrechnungseinheit - je angefangene 15 Minuten) durch den vereinbarten Stundensatz des zuständigen Juristen multipliziert wird. Die Stundensätze differieren je nach Position (Seniorität) der einzelnen Juristen, wobei die Basis immer der mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Tarif bildet, von welchem die Stundensätze für den Managing Partner (+ 25 %) und für den Rechtsanwaltsanwärter (- 25 %), sowie auch für den juristischen Mitarbeiter oder für eine Bürofachkraft (- 75 %) abgeleitet werden.
- Monatsguthaben (HKPCredit)
Für regelmäßige Rechtsberatung in einem bestimmten Umfang ist eine Honorarabrechnung auf Basis eines Monatsguthabens (HKPCredit) bestimmt, wobei der Mandant die Höhe des Monatsbetrages (des Guthabens) festlegt, den er begleicht und durch Rechtsberatung im Laufe der einzelnen Monate in Anspruch nimmt. Der Vorteil dieser Honorarart liegt darin, dass für die Guthabennutzung begünstigte Stundensätze verwendet werden, die im Vergleich zu den Normaltarifen um 25 % niedriger sind, die erst nach vollständigem Verbrauchen des Guthabens im konkreten Monat angewendet werden. Ein weiteres Plus ist die automatische Übertragung des nichtverbrauchten Guthabenbetrags in den folgenden Monat, wobei das Guthaben für diesen Monat entsprechend vergrößert wird und primär der übertragene Betrag verbraucht wird, dagegen kann aber dasselbe Guthaben nicht wiederholt übertragen werden.
- Pauschalhonorar (HKPFlat)
Für bestimmte standardisierte Arten von Rechtsdienstleistungen (z.B. Gesellschaftsgründung), gegebenenfalls bei Sachverhalten, wo es im Vorfeld möglich ist deren Zeitaufwand qualifiziert einschätzen zu können, gibt es die Möglichkeit das Honorar in der Form eines festen Betrages zu vereinbaren. Es handelt sich hier um das sgn. Pauschalhonorar (HKPFlat), dessen Höhe folglich nicht vom tatsächlichen Zeitaufwand des konkreten Sachverhalts abhängig ist.
- Anteilshonorar (HKPSuccess)
Für die Fälle einer erfolgreichen Forderungseintreibung, bzw. der Geltendmachung anderer vermögenswerten Rechte des Mandanten, sowie für Fälle erfolgreicher „Verteidigung“ gegenüber dem Mandanten geltendgemachten finanziellen (vermögenswerten) Ansprüche, wird in der Regel das sgn. Anteilshonorar (HKPSuccess) vereinbart, das durch einen prozentualen Anteil von dem für den Mandanten eingetriebenen, bzw. „geretteten“ Wert festgelgt wird. Der Anspruch auf dieses Honorar entsteht erst mit Bezahlung des eingeforderten (geltendgemachten) Bertrages an den Mandanten, gegebenenfalls mit der rechtskräftigen Beendigung des gegenüber dem Mandanten geführten Verfahrens.
- Tarifhonorar (HKPTariff)
Eine relativ selten genutzte Möglichkeit ist die Honorarvereinbarung auf Basis des sgn. Tarifhonorars (HKPTariff), bei dem das durch den Erlass Nr. 655/2004 Slg. festgelegte Verfahren angewendet wird, das seine Grundlage in der Honorierung einzelner (taxativ festgelegten) Rechtsberatungsleistungen mit einem festen, in Abhängigkeit von deren Wert bestimmten, Betrag hat. Der Sinn des Tarifhonorars liegt in seiner automatischen Anwendung an Rechtsdienstleistungen ohne Abschluss einer selbständigen Vereinbarung über Honorarbedingungen, was sich direkt aus dem Erlass Nr. 655/2004 Slg. ergibt.
Das Tarifhonorar spielt eine wesentliche Rolle auch bei der Vertretung in gerichtlichen (und zwangsvollstreckungsrechtlichen) Verfahren, weil auf seiner Basis durch das Gericht (im Falle des Obsiegens im Verfahren) die sgn. Kosten der rechtlichen Vertretung, die die unterliegende Gegenpartei begleicht, zuerkannt werden, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Klienten auch eine Form von Honorar für die Rechtsberatung darstellen können, gegebenenfalls können sie an die Begleichnug einer anderen Form unseren Honorars angerechnet werden.
In der Praxis finden neben der Honorierung aufgrund einer der oben angeführten Arten auch verschiedene Kombinationen dieser statt (insbesondere im Falle von Gerichtsverfahren), die sich überwiegend auf laufender Honorierung auf Basis des Stundensatzes (bzw. des Monatsguthabens) und einer „Prämie“ für das Erreichen eines Erfolges z.B. in Form des Anteilshonorars gründen.
Im Sinne des Erlasses Nr. 655/2004 Slg. hat unsere Kanzlei neben dem Honorar für Rechtsberatung auch einen Anspruch auf:
- 1. Ersatz von Kosten (Aufwendungen)
Es handelt sich um den Ersatz sämtlicher zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Aufwendungen), insbesondere der gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Gebühren (der Stempelmarken), notariellen Kosten, Reisekosten oder Gebühren für Übersetzungen, Gutachten, u.ä...
- 2. Regiekostenpauschale
Bei im Rahmen eines Tarifhonorars akzeptierten Leistungen (durch Erlass festgelegt) hat die Kanzlei einen Anspruch auf die sgn. Regiekostenpauschale, die einen Pauschalersatz für die lokalen Telekommunikations- und Beförderungskosten darstellt, wobei seine Höhe jährlich, in Abhängigkeit vom Durchnittslohn, festgelegt wird (im Jahre 2008 beträgt er SKK 190,- für jede einzelne Leistung).
- 3. Ersatz für den Zeitaufwand
Bei Leistungen außerhalb des Kanzleisitzes entsteht ein Anspruch auf Ersatz für den Zeitaufwand, in Bezug auf die von dem zuständigen Juristen durch den Weg zu dem Leistungsort (und retour) verbrachte Zeit, und zwar in der Höhe eines jährlich vom Durschnittslohn abgeleiteten Betrags (im Jahr 2008 beträgt er SKK 317,- je angefangene halbe Stunde).
Zumal unsere Kanzlei ein Zahler der Umsatzsteuer ist (USt.) verstehen sich die vereinbarten Honorartarife (Honorarbeträge) für Rechtsberatung ohne Umsatzsteuer, d.h. das Honorar, als auch die Kosten und Ersatzleistungen (mit Ausnahme der Gerichts- und Verwaltungsgebühren) werden den Mandanten zusammen mit dem entsprechenden USt.-Satz berechnet (in Rechnung gestellt).
Die Fakturierung der geleisteten Rechtsberatung erfolgt in der Regel auf monatlicher Basis (nach Abschluss des gegebenen Monats), wobei die Anlage zur Rechnung von einer Spezifikation der einzelnen Rechtsdienstleistungen, als auch der aufgewendeten Kosten und dem geltendgemachten Aufwand gebildet wird.